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   OLG Frankfurt, 17.01.2013 - 20 W 413/12   

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https://dejure.org/2013,6164
OLG Frankfurt, 17.01.2013 - 20 W 413/12 (https://dejure.org/2013,6164)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17.01.2013 - 20 W 413/12 (https://dejure.org/2013,6164)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17. Januar 2013 - 20 W 413/12 (https://dejure.org/2013,6164)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Deutsches Notarinstitut

    GBO § 35
    Grundbuchverfahren: Nachweis der unterbliebenen Geltendmachung des Pflichtteils durch eidesstattliche Versicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an den Nachweis der Erbfolge im Fall einer Verfügung von Todes wegen durch öffentliche Urkunde anstelle eines Erbscheins; Grundsätze zur Feststellung eines berechtigten Verlangens des Grundbuchamts nach Vorlage eines Erbscheins bei konkreten Zweifeln über ...

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Grundbuchlicher Nachweis der Erbfolge durch eidesstattliche Versicherung bei erbvertraglich vereinbarter Pflichtteilsstrafklausel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GBO § 35 Abs. 1 S. 1, 2
    Anforderungen an den nachweis der Erbfolge auf Grund öffentlicher Urkunde und des Nichteintritts einer Pflichtstrafklausel gegenüber dem Grundbuchamt

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Grundbuchrecht - Nachweis der Erbfolge auch durch öffentliche Urkunde möglich!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2014, 339
  • Rpfleger 2013, 445
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Hamm, 08.02.2011 - 15 W 27/11

    Anforderungen an den Nachweis der unterbliebenen Geltendmachung des Pflichtteils

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.01.2013 - 20 W 413/12
    Im Hinblick auf die Vielgestaltigkeit der Lebensbedingungen der Beteiligten in wirtschaftlicher und persönlicher Hinsicht lässt sich jedoch kein allgemeiner Erfahrungssatz dahingehend feststellen, dass dieses Ziel auch stets erreicht wird und in Fällen der vorliegenden Art Kinder den Pflichtteil nach dem Tod des ersten Elternteils tatsächlich nicht verlangen ( so bereits OLG Frankfurt NJW-RR 1994, FamRZ 2012, 1591; OLG Hamm FGPrax 2011, 169; OLG München, Beschluss vom 11. Dezember 2012 - 34 Wx 433/12 dok.

    Nach dem Gesetzeszweck des § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO ist deshalb in diesem Falle eine erleichterte Berichtigung des Grundbuches ohne den Umweg über das Nachlassgericht, das ebenfalls weitere Ermittlungen insoweit nicht anstellen würde, geboten (so auch OLG Hamm NJW-RR 2011, 1097; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 790 Fußn. 47).

    Der Senat schließt sich deshalb der zuletzt neben dem OLG Hamm (NJW-RR 2011, 1097) auch von dem OLG München (Beschluss vom 11. Dezember 2012 - 34 Wx 433/12 - dok. bei Juris) und dem Kammergericht (NJW-RR 2012, 8479) vertretenen Auffassung an, dass zum Nachweis des Nichteintrittes der auflösenden Bedingung einer Pflichtteilsstrafklausel im Grundbuchverfahren auch die Abgabe eidesstattlicher Versicherungen in öffentlicher Urkunde vor dem Notar zugelassen werden kann.

  • OLG München, 11.12.2012 - 34 Wx 433/12

    Grundbuchberichtigung nach Erbfolge: Anforderungen an den Nachweis der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.01.2013 - 20 W 413/12
    Im Hinblick auf die Vielgestaltigkeit der Lebensbedingungen der Beteiligten in wirtschaftlicher und persönlicher Hinsicht lässt sich jedoch kein allgemeiner Erfahrungssatz dahingehend feststellen, dass dieses Ziel auch stets erreicht wird und in Fällen der vorliegenden Art Kinder den Pflichtteil nach dem Tod des ersten Elternteils tatsächlich nicht verlangen ( so bereits OLG Frankfurt NJW-RR 1994, FamRZ 2012, 1591; OLG Hamm FGPrax 2011, 169; OLG München, Beschluss vom 11. Dezember 2012 - 34 Wx 433/12 dok.

    Der Senat schließt sich deshalb der zuletzt neben dem OLG Hamm (NJW-RR 2011, 1097) auch von dem OLG München (Beschluss vom 11. Dezember 2012 - 34 Wx 433/12 - dok. bei Juris) und dem Kammergericht (NJW-RR 2012, 8479) vertretenen Auffassung an, dass zum Nachweis des Nichteintrittes der auflösenden Bedingung einer Pflichtteilsstrafklausel im Grundbuchverfahren auch die Abgabe eidesstattlicher Versicherungen in öffentlicher Urkunde vor dem Notar zugelassen werden kann.

  • OLG Frankfurt, 20.10.2011 - 20 W 548/10

    Voraussetzungen für Löschung einer Auflassungsvormerkung bei Erbenbeteiligung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.01.2013 - 20 W 413/12
    Im Hinblick auf die Vielgestaltigkeit der Lebensbedingungen der Beteiligten in wirtschaftlicher und persönlicher Hinsicht lässt sich jedoch kein allgemeiner Erfahrungssatz dahingehend feststellen, dass dieses Ziel auch stets erreicht wird und in Fällen der vorliegenden Art Kinder den Pflichtteil nach dem Tod des ersten Elternteils tatsächlich nicht verlangen ( so bereits OLG Frankfurt NJW-RR 1994, FamRZ 2012, 1591; OLG Hamm FGPrax 2011, 169; OLG München, Beschluss vom 11. Dezember 2012 - 34 Wx 433/12 dok.

    Bereits in früheren Entschei-dungen hat der Senat die Schließung der Beweislücke der negativen Tatsache des Nichtverlangens des Pflichtteils durch die Vorlage von gegenüber dem Notar und damit in öffentlicher Urkunde abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen sämtlicher Schlusserben nicht von vornherein und zwingend als ausgeschlossen angesehen (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 1994, 203 und FamRZ 2012, 1591).

  • BayObLG, 08.06.2000 - 2Z BR 29/00

    Eidesstattliche Versicherung anstelle eines Erbscheins

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.01.2013 - 20 W 413/12
    Allerdings ist in Rechtsprechung und Literatur weitgehend anerkannt, dass zum Nachweis der Erbfolge im Fall des § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO neben der notariellen Verfügung von Todes wegen auch andere öffentliche Urkunden, insbesondere Personenstandsurkunden, herangezogen werden können und müssen (vgl. BayObLG DNotZ 2001, 385 m. w. N.).
  • OLG Köln, 05.11.1999 - 2 Wx 41/99

    Testamentsauslegung durch das Grundbuchamt

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.01.2013 - 20 W 413/12
    Liegt eine in öffentlicher Urkunde errichtete Verfügung von Todes wegen in Gestalt eines Testamentes oder Erbvertrages vor, so kann das Grundbuchamt einen Erbschein nur verlangen, wenn sich bei der Prüfung des Erbrechts begründete konkrete Zweifel ergeben, die nur durch weitere Ermittlungen über den tatsächlichen Willen des Erblassers oder sonstige tatsächliche Verhältnisse geklärt werden können, weil das Grundbuchamt zu solchen Ermittlungen im Unterschied zum Nachlassgericht nicht befugt ist (vgl. BayObLG Rpfleger 2000, 266; OLG Köln Rpfleger 2000, 157; Demharter, GBO, a.a.O., § 35 Rn. 39; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 78; Meikel/ Roth, Grundbuchrecht, 10. Aufl., § 35 Rn. 110; Bauer/von Oefele/Schaub, GBO, 3. Aufl., § 35 Rn. 138).
  • OLG Frankfurt, 18.11.1993 - 20 W 158/93

    Nachweis der Erbfolge mittels eidesstattlicher Versicherung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.01.2013 - 20 W 413/12
    Bereits in früheren Entschei-dungen hat der Senat die Schließung der Beweislücke der negativen Tatsache des Nichtverlangens des Pflichtteils durch die Vorlage von gegenüber dem Notar und damit in öffentlicher Urkunde abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen sämtlicher Schlusserben nicht von vornherein und zwingend als ausgeschlossen angesehen (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 1994, 203 und FamRZ 2012, 1591).
  • BayObLG, 09.02.2000 - 2Z BR 139/99

    Zur Aufklärungspflicht des Grundbuchamts

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.01.2013 - 20 W 413/12
    Liegt eine in öffentlicher Urkunde errichtete Verfügung von Todes wegen in Gestalt eines Testamentes oder Erbvertrages vor, so kann das Grundbuchamt einen Erbschein nur verlangen, wenn sich bei der Prüfung des Erbrechts begründete konkrete Zweifel ergeben, die nur durch weitere Ermittlungen über den tatsächlichen Willen des Erblassers oder sonstige tatsächliche Verhältnisse geklärt werden können, weil das Grundbuchamt zu solchen Ermittlungen im Unterschied zum Nachlassgericht nicht befugt ist (vgl. BayObLG Rpfleger 2000, 266; OLG Köln Rpfleger 2000, 157; Demharter, GBO, a.a.O., § 35 Rn. 39; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 78; Meikel/ Roth, Grundbuchrecht, 10. Aufl., § 35 Rn. 110; Bauer/von Oefele/Schaub, GBO, 3. Aufl., § 35 Rn. 138).
  • OLG Zweibrücken, 02.09.1985 - 3 W 170/85

    Berichtigung des Eigentümereintrags im Grundbuch wegen nachträglich eingetretener

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.01.2013 - 20 W 413/12
    Er hat jedoch in diesem Zusammenhang hervorgehoben, dass allein durch die Vorlage solcher eidesstattlicher Versicherungen über die nicht erfolgte Geltend-machung des Pflichtteiles das Grundbuchamt bzw. das an seine Stelle tretende Beschwerdegericht den Nachweis der Erbfolge nicht als erbracht anzusehen hat, sondern dann vielmehr die allgemeinen Grundsätze eingreifen, wonach das Grundbuchamt diese eidesstattlichen Versicherungen unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu würdigen hat und die Vorlegung eines Erbscheins stets verlangen kann, sofern Zweifel hinsichtlich der Erbfolge verbleiben, die nur durch weitere Ermittlungen tatsächlicher Art geklärt werden können, wobei aber bloß abstrakte Möglichkeiten, welche das Erbrecht in Frage stellen könnten, das Verlangen nach Vorlegung eines Erbscheines nicht zu rechtfertigen vermögen (vgl. OLG Zweibrücken DNotZ 1986, 240; Demharter, GBO, a. a. O., § 35 Rn. 39 m. w. N.).
  • OLG Frankfurt, 07.02.2013 - 20 W 8/13

    Grundbuch: Zulässigkeit eidesstattlicher Versicherung der Erben zum Nachweis der

    Der Senat hat sich bereits mit Beschlüssen vom 17.01.2013 - 20 W 413/12- und vom 31.01.2013 -20 W 242/12- deshalb der zuletzt neben dem OLG Hamm (NJW-RR 2011, 1097) auch von dem OLG München (Beschluss vom 11. Dezember 2012 - 34 Wx 433/12 - dok. bei Juris) und dem Kammergericht (NJW-RR 2012, 8479) vertretenen Auffassung angeschlossen, dass zum Nachweis des Nichteintrittes der auflösenden Bedingung einer zwingenden Pflichtteilsstrafklausel im Grundbuchverfahren auch die Abgabe eidesstattlicher Versicherungen in öffentlicher Urkunde vor dem Notar zugelassen werden kann.
  • OLG Schleswig, 30.12.2022 - 2 Wx 29/22

    Erforderlichkeit der Vorlage eines Erbscheins beim Grundbuchamt bei Konkurrenz

    In diesem Fall hätte es einer entsprechenden eidesstattlichen Versicherung zumindest seitens aller Beteiligter bedurft (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 13. Dezember 2021 - 5 W 70/21 -, Rn. 13, juris; Volmer in: Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, § 35 Rn. 123; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. Januar 2013 - 20 W 413/12 -, Rn. 14, juris: eidesstattliche Versicherungen sämtlicher (bedingt eingesetzter) Schlusserben, ebenso: Böhringer ZEV 2017, 68 (71)).
  • OLG Saarbrücken, 09.07.2014 - 5 W 40/14

    Grundbuchverfahren: Fortwirken einer Auflassungsvollmacht über den Tod des

    Auch dort wird eine eidesstattliche Versicherung zugelassen (OLG Frankfurt, RPfleger 2013, 445; OLG München, ZEV 2013, 447; OLG Hamm, ZEV 2011, 592; Demharter, GBO, 28. Aufl., § 35 Rdn. 40; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15.Aufl., Rdn. 790).
  • OLG Zweibrücken, 11.07.2014 - 3 W 22/14

    Grundbuchberichtigung: Nichtexistenz der Rücktrittserklärung von einem Erbvertrag

    Dass der Nachweis erbfolgerelevanter, insbesondere negativer Tatsachen auch durch andere Urkunden geführt werden kann, entspricht der in der Rechtsprechung einhellig vertretenen Auffassung (vgl. BayObLG, FamRZ 2001, 43 m.w.N.; OLG Frankfurt, FamRZ 2014, 339 m.w.N.).
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